Stellt sich heraus, dass ein zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 164 Abs. 2 AO ergangener Änderungsbescheid unwirksam geblieben ist und ist der VdN bereits aufgehoben worden, sollte binnen eines Monats ab Kenntnis von der Unwirksamkeit der Änderungsfestsetzung gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch eingelegt werden und – sofern dies nach Ablauf der für ihn geltenden Einspruchsfrist erfolgt – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

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