Eine vergleichbare Problematik ergibt sich, wenn ein Änderungsantrag eigentlich Erfolg hatte, der stattgebende Bescheid aber nicht wirksam geworden ist und dies erst nach einer späteren Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung erkannt wird.

 

Beispiel:

A beantragt erfolgreich eine Änderung des unter dem VdN gem. § 164 Abs. 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheids 2021 dahingehend, dass Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nachgehend hebt das FA mit gesondertem Verwaltungsakt den VdN gem. § 164 Abs. 3 AO auf. Später stellt sich heraus, dass der Änderungsbescheid (bspw. wegen eines Bekanntgabefehlers) unwirksam, der ihm nachfolgende Aufhebungsbescheid hingegen wirksam war. Eine Wiederholung der Änderungsfestsetzung lehnt das FA mit der Begründung ab, dass kein VdN mehr bestehe.

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