Diese differenzierende Betrachtung ist auch in den Fällen geboten, in denen das FA einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO bestandskräftig abgelehnt hat und im Anschluss daran den VdN aufhebt.

 

Beispiel:

A beantragt eine Änderung des unter dem VdN gem. § 164 Abs. 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheids 2021 dahingehend, dass Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das FA lehnt den Änderungsantrag mit ausführlicher Begründung ab. A legt keinen Einspruch ein, so dass der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wird. Später hebt das FA den VdN auf. Hiergegen legt A Einspruch ein und macht erneut die doppelte Haushaltsführung geltend. Das FA meint, dass dieses Vorbringen im Einspruchsverfahren wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ausgeschlossen sei.

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