Seit dem 1.7.2010 sind sowohl gewerbliche Händler[1] als auch gelegentliche Fahrzeuglieferer[2] bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr getätigten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Rechtsgrundlage ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV).[3] Hiernach sind folgende Angaben bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, bei gewerblichen Händlern mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des darauffolgenden Monats, zu machen:
1. | Name und Anschrift des Lieferers |
2. | Steuernummer und bei gewerblichen Händlern zusätzlich die USt-IdNr. |
3. | Name und Anschrift des Erwerbers |
4. | Rechnungsdatum |
5. | Bestimmungsmitgliedstaat |
6. | Entgelt (Kaufpreis) |
7. | Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug) |
8. | Fahrzeughersteller |
9. | Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer) |
10. | Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt |
11. | bei motorbetriebenen Landfahrzeugen der Kilometerstand, bei Wasserfahrzeugen die Zahl der bisherigen Betriebsstunden, bei Luftfahrzeugen die bisherigen Flugstunden, wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen |
12. | bei motorbetriebenen Landfahrzeugen die Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer, bei Wasserfahrzeugen die Schiffs-Identifikationsnummer, bei Luftfahrzeugen die Werknummer. |
Gewerbliche Händler haben die Daten grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gelegentliche Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG können die Meldungen auch in Papierform abgeben. Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung und zu den Meldeformularen (Papierform) können dem Portal des Bundeszentralamts für Steuern unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Fahrzeuglieferung/fahrzeuglieferung entnommen werden.
Geldbuße
Wer der Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.[4]
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