Kommentar

Im Streitfall war eine berufstätige Mutter auf ihrer Fahrt zur Arbeitsstätte einen Umweg von 3 km gefahren, um ihr Kind in den Hort zu bringen. Auf dieser Umwegstrecke ereignete sich ein Unfall. Die Aufwendungen zur Beseitigung des hierdurch erlittenen Schadens machte die Mutter bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den begehrten Abzug ab. Während das Finanzgericht der hiergegen gerichteten Klage stattgab (FG Berlin, Urteil v. 24. 1. 1995, V 310/94, EFG 1995 S. 663), bestätigte der BFH die Auffassung des Finanzamts und entschied:

Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an einem Pkw sind keine Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer Umwegfahrt der berufstätigen Mutter eines Kleinkindes zum Hort unmittelbar vor Arbeitsbeginn ereignet hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.03.1996, VI R 94/95

Hinweis:

Der Umstand, daß im Streitfall beide Eltern berufstätig waren und die Umwegfahrt zu einem Hort unerläßliche Voraussetzung für die eigene Berufsausübung war, rechtfertigte nach Auffassung des BFH keine andere Entscheidung. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in einem Hort und für die Fahrten dorthin sind Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen. Solche Aufwendungen dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden. Aufwendungen dieser Art werden über den Tarif und ggf. durch Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (vgl. § 33c EStG ) berücksichtigt.

Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, daß der BFH Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden , die anläßlich von Umwegfahrten zum Betanken des für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzten Pkw entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hat (BFH, Urteil v. 10. 11. 1984, VI R 48/81, BStBl 1985 II S. 10). Ob der BFH an dieser Auffassung auch nach der vorstehend mitgeteilten Entscheidung noch festhalten wird, erscheint jedenfalls offen. Hinsichtlich der Unfallkosten, die anläßlich einer Ehegatten-Abholfahrt (Leerfahrt zur Arbeitsstätte) entstehen, hat sich die Rechtsprechung bereits 1993 verschärft (BFH, Urteil v. 11. 2. 1993, VI R 82/92, BStBl 1993 II S. 518).

Auch die Tatsache, daß die Umwegstrecke nur relativ kurz war, hatte keinen Einfluß auf die Entscheidung des BFH. Der Vorzug dieser im Vergleich zur früher schärferen Rechtsprechung liegt in der größeren Geradlinigkeit und Berechenbarkeit der Entscheidungen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb

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