Sofern ein Fahrrad dem PV und nicht dem BV zuzuordnen ist, können Selbständige gleichwohl Aufwendungen als BA geltend machen.

Für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind aber nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG ist entsprechend anzuwenden. Bei einer doppelten Haushaltsführung ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zu beachten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).

Andere Fahrten = sinngemäße Anwendung der LStR zu Reisekosten: Bei anderen Fahrten gelten die Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien zu Reisekosten sinngemäß. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig.[15] Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Diese können auch mit den pauschalen Kilometersätzen entsprechend § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG angesetzt werden.[16] Das ist die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel:

  • für Pkw 0,30 EUR/km (§ 5 Abs. 2 BRKG) und für andere motorgetriebene Fahrzeuge 0,20 EUR/km (§ 5 Abs. 1 BRKG).
  • Bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) anzusetzen (§ 5 Abs. 3 BRKG). Eine Wegstreckenentschädigung von pauschal 5 EUR pro Monat ist zu gewähren, wenn Reisende mindestens zwei Mal im Monat ein Fahrrad für Reisen – Einzelstrecke und nicht Anzahl der Reisen – nutzen (Tz. 5.3.1 BRKGVwV).

Selbständige können die letztgenannte Pauschale als BA für die betriebliche Nutzung eines privaten Fahrrads geltend machen. Beachten Sie: Sie können aber auch die tatsächlichen Aufwendungen nachweisen.

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