Für die Zurechnung eines Fahrrads zum Betriebs- oder Privatvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze. Das Fahrrad ist entweder

  • dem notwendigen BV (betriebliche Nutzung: größer als 50 %),
  • dem gewillkürten BV (betriebliche Nutzung: zwischen 10 und 50 %) oder
  • dem PV (betriebliche Nutzung: kleiner als 10 %)

zuzuordnen.

Bei Zurechnung zum BV stellen die Aufwendungen BA dar. BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die zuvor genannten Anmerkungen zur Anschaffung und zum Leasing gelten sinngemäß.

Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist: Sofern ein Wirtschaftsgut zum BV gehört, sind die Aufwendungen einschließlich der Absetzung für Abnutzung, soweit sie der privaten Nutzung zuzurechnen sind, nicht als BA abziehbar (R 4.7 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Die private Nutzung eines Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist,

Die Begünstigung ist bis zum 31.12.2030 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 S. 5 EStG).

Eine Bewertung der Entnahme nach Maßgabe der Listenpreismethode – sog. 1 %-Regelung – (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) ist nur bei Kraftfahrzeugen möglich.

Aufladen = Entnahme von Strom? Fraglich ist, ob das Aufladen des Fahrrads im Betrieb im Falle der auch privaten Nutzung zu einer Entnahme des Stroms führt. Eine ausdrückliche Steuerbefreiung für das Aufladen besteht bei Selbständigen nicht. Das ist auch nicht erforderlich, weil bei der Berechnung des Anteils der privaten Nutzung durch Selbständige sämtliche Aufwendungen einbezogen werden. Diese sind dann nach dem Verhältnis der betrieblichen und der privaten Nutzung aufzuteilen. Der Anteil der privaten Nutzung des Fahrrads umfasst im Ergebnis auch die Aufwendungen für Strom zum Aufladen.

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