Die Art und Weise des Überlassens ist vom Einzelfall abhängig. Arbeitgebende können das Fahrrad entweder kaufen oder leasen und dann an Arbeitnehmende überlassen.

a) Kaufvertrag

Arbeitgebende können Fahrräder erwerben und Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Das Fahrrad stellt dann beim Unternehmen notwendiges Betriebsvermögen (BV) dar. Die Aufwendungen führen zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (BA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Fahrrads beträgt nach der AfA-Tabelle sieben Jahre.[2]

Gegenwärtig keine Sonderabschreibung nach § 7c EStG für elektrisch betriebene Lastenfahrräder: Eine Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG ist gegenwärtig nicht möglich. Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügt und für

  • nach dem 31.12.2019 und
  • vor dem 1.1.2031

angeschaffte Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden (§ 52 Abs. 15b EStG).

Nach Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften tritt § 7c EStG an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom BMF gesondert im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. Die Kommission hat der Vorschrift bis heute nicht zugestimmt.

[2] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2 - S 1551 - 188/00, BStBl. I 2000, 1532 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) Tz. 4.2.2.

b) Leasingvertrag

Ausgestaltung und Umsetzung: Arbeitgebende können Fahrräder auch leasen und Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck schließen Arbeitgebende meist Dienstleistungsverträge mit Dritten, um den Aufwand für die Unternehmen gering zu halten. Die Dienstleister vermitteln die Leasingverträge zwischen den Arbeitgebenden und den Leasinggebern. Das Fahrrad als Leasingobjekt können interessierte Arbeitnehmende üblicherweise bei Kaufleuten vor Ort auswählen. Die Arbeitgebenden stellen den Arbeitnehmenden die Fahrräder anschließend zur Verfügung und zahlen die Leasingraten an die Leasinggeber. Diese bieten den Arbeitnehmenden das Fahrrad meist nach Ende der Laufzeit von 36 Monaten zum Kauf an.

Arbeitslohn: Arbeitgebende können Arbeitnehmenden die Fahrräder

  • entweder zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen
  • oder sie behalten für die Laufzeit des Leasingvertrages durch Gehaltsumwandlung in Höhe der Leasingrate einen Teil des monatlichen Arbeitslohns ein.

Zurechnung des Leasinggutes: Für die Zurechnung des Leasinggutes gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Bei einem Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption ist das Leasinggut regelmäßig dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit

  • mindestens 40 % und
  • höchstens 90 %

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingguts beträgt.[3]

Die Zurechnung ist im Einzelfall nach den vertraglichen Bedingungen zu entscheiden. Die Laufzeit eines Leasingvertrages über ein Fahrrad beträgt meist 36 Monate. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 84 Monaten entspricht eine Laufzeit von 36 Monaten mehr als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Eine Kaufoption oder eine Mietverlängerungsoption für die Arbeitgebenden ist im Allgemeinen nicht vereinbart. Die Leasinggeber bieten das Fahrrad üblicherweise den Arbeitnehmenden und nicht den Arbeitgebenden zum Kauf an. Das Leasinggut ist somit im Allgemeinen dem Leasinggeber zuzurechnen.

Die Leasingraten stellen

  • beim Leasingnehmer BA dar, wenn das Leasinggut dem Leasinggeber zuzurechnen ist.
  • Sofern das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzuordnen ist, hat dieser es mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und eine Verbindlichkeit in Höhe des Kaufpreises zu passivieren. Die Leasingraten sind in Tilgung und sofort abziehbare Kosten aufzuteilen.

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