Ausgestaltung und Umsetzung: Arbeitgebende können Fahrräder auch leasen und Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck schließen Arbeitgebende meist Dienstleistungsverträge mit Dritten, um den Aufwand für die Unternehmen gering zu halten. Die Dienstleister vermitteln die Leasingverträge zwischen den Arbeitgebenden und den Leasinggebern. Das Fahrrad als Leasingobjekt können interessierte Arbeitnehmende üblicherweise bei Kaufleuten vor Ort auswählen. Die Arbeitgebenden stellen den Arbeitnehmenden die Fahrräder anschließend zur Verfügung und zahlen die Leasingraten an die Leasinggeber. Diese bieten den Arbeitnehmenden das Fahrrad meist nach Ende der Laufzeit von 36 Monaten zum Kauf an.

Arbeitslohn: Arbeitgebende können Arbeitnehmenden die Fahrräder

  • entweder zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen
  • oder sie behalten für die Laufzeit des Leasingvertrages durch Gehaltsumwandlung in Höhe der Leasingrate einen Teil des monatlichen Arbeitslohns ein.

Zurechnung des Leasinggutes: Für die Zurechnung des Leasinggutes gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Bei einem Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption ist das Leasinggut regelmäßig dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit

  • mindestens 40 % und
  • höchstens 90 %

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingguts beträgt.[3]

Die Zurechnung ist im Einzelfall nach den vertraglichen Bedingungen zu entscheiden. Die Laufzeit eines Leasingvertrages über ein Fahrrad beträgt meist 36 Monate. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 84 Monaten entspricht eine Laufzeit von 36 Monaten mehr als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Eine Kaufoption oder eine Mietverlängerungsoption für die Arbeitgebenden ist im Allgemeinen nicht vereinbart. Die Leasinggeber bieten das Fahrrad üblicherweise den Arbeitnehmenden und nicht den Arbeitgebenden zum Kauf an. Das Leasinggut ist somit im Allgemeinen dem Leasinggeber zuzurechnen.

Die Leasingraten stellen

  • beim Leasingnehmer BA dar, wenn das Leasinggut dem Leasinggeber zuzurechnen ist.
  • Sofern das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzuordnen ist, hat dieser es mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und eine Verbindlichkeit in Höhe des Kaufpreises zu passivieren. Die Leasingraten sind in Tilgung und sofort abziehbare Kosten aufzuteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge