Keine klare Linie: Der EuGH hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, ob für die Steuerbefreiung des Art. 148 MwStSystRL (§ 4 Nr. 2 UStG) in Titel IX, Kapitel 7 (Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen) der Richtlinie erforderlich ist, dass der jeweilige Umsatz "unmittelbar" an den Betreiber eines Seeschiffs/Luftfahrzeugs erbracht wird. Hierbei hat er dieses Erfordernis mal bejaht und mal verneint.[2] Eine Systematik dessen, wann die "Unmittelbarkeit" erforderlich ist und wann nicht, erschließt sich aus den Urteilen nicht.
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