Zur Gründung eines Unternehmens werden i. d. R. Kredite benötigt, die nicht leicht zu bekommen sind. Auf die Frage nach Sicherheiten sollten Gründer vorbereitet sein, wenn sie ihre Bank davon überzeugen wollen, dass sie kreditwürdig sind. Dass die Geschäftsaussichten überzeugen, ist Grundvoraussetzung, aber kein ausreichendes Kriterium für eine Kreditvergabe. U. a. kommen folgende Sicherheiten in Betracht:

  • Grundschulden/Hypotheken: Das Kreditinstitut wird als Gläubiger ins Grundbuch eingetragen.
  • Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB): Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Dritter gegenüber der Bank, im Zweifel für die Kreditsumme aufzukommen. Der Höchstbetrag wird im Bürgschaftsvertrag geregelt.[1]

    Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.[2]

  • Lebensversicherungen: Gründer können die Summe der bisherigen Einzahlungen beleihen.
  • Sicherungsübereignung: Die übereigneten Gegenstände (Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge, Warenlager etc.) bleiben im Besitz des Gründers. Eigentümer wird die Bank.[3]
  • Forderungsabtretung: Gründer tritt pauschal künftige Forderungen gegen Kunden an die Bank ab.[4]
[1] OLG Frankfurt, Urteil v. 24.6.2013, 23 U 86/12: Darlehensvertrag: Mitverpflichtung eines Lebensgefährten, nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftenden; Sittenwidrigkeit durch krasse finanzielle Überlastung: BGH, Urteil v. 15.11.2016, XI ZR 32/16; BGH, Urteil v. 26.2.2013, XI ZR 417/11: Fälligkeit einer Bürgschaft nach Zahlungsaufforderung der Bank; BGH, Urteil v. 21.4.2015, XI ZT 200/14: Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von 3 auf 5 Jahre in AGB.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.1.2012, I-14 U 10/12: Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit im Rahmen einer Raumsicherungsübertragung (Sicherungsübereignung von in bestimmten Räumlichkeiten befindlichen Sachen) erfordert die hinreichend bestimmte Kennzeichnung der hiervon erfassten Gegenstände aufgrund derer jeder, der die zugrunde liegende Sicherungsabrede kennt, die übereigneten Sachen von anderen unterscheiden kann; BGH, Urteil v. 12.4.2016, XI ZR 305/14: Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit.
[4] BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 11/12: Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession; BGH, Urteil v. 29.11.2007, IX ZR 30/07.

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