14.1 Gewerbesteuer

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen i. S. d. Einkommensteuerrechts. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt daher immer der Gewerbesteuer.

Seit 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden auch die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen teilweise hinzugerechnet.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, wurde diesbezüglich ein Freibetrag von 100.000 EUR vorgesehen.

 
Wichtig

Gewerbesteuerfreibetrag

Ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR beim Einzelunternehmer bleibt immer gewerbesteuerfrei. Der Freibetrag ist betriebsbezogen.[2] Will sich der Gründer auf mehreren Geschäftsfeldern betätigen, kann es u. U. günstig sein, mehrere verschiedene Gewerbebetriebe zu gründen und z. B. eines vom Ehepartner führen zu lassen. U. U. wird das aber als Umgehung i. S. d. § 42 AO gesehen.

[1] Beim BFH sind zurzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen die Verfassungsmäßigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften strittig ist; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 28.10.2016: Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage des Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

14.2 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die Steuerart, bei der das Finanzamt sehr streng reagiert, wenn der Unternehmer Fehler macht, z. B. Umsatzsteuer zu spät anmeldet, abführt, Rechnungen falsch ausstellt etc. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)[1] sind daher bei Existenzgründern üblich. Bei einer unangemeldeten Umsatzsteuer-Nachschau wird das Finanzamt u. a. prüfen, ob das Unternehmen tatsächlich existiert oder nur eine sog. Briefkastenfirma ist. Zur Prüfung gehört ferner, ob das Anlage- und Umlaufvermögen, für das Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden sind, tatsächlich vorhanden ist.

 
Praxis-Tipp

Risiko einer Umsatzsteuer-Nachschau senken

Das Risiko einer Umsatzsteuer-Nachschau kann gesenkt werden, wenn bereits bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Kopien der Rechnungen beigefügt werden sowie Kopien der Überweisungsträger, die zu einem hohen Vorsteuerguthaben führen.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann auch zur Feststellung genutzt werden, welches Kassensystem[2] der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuer hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.[3]

Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs zu einer Außenprüfung gem. §§ 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.[4]

 
Wichtig

Fehler bei der Umsatzsteuer vermeiden

Der Steuerberater sollte dem Gründer Musterrechnungen zur Verfügung stellen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen[5] stichprobenartig überprüfen. Fehler werden oft im Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen[6] und der Schlussrechnung bei Werkleistungen gemacht.[7]

Will der Gründer einen Online-Handel betreiben oder Ware ins Ausland verkaufen, muss ihm der Steuerberater hierbei wegen der Komplexität der Materie unbedingt helfen.

[2] Kassen-Nachschau gem. § 146b AO; OFD Karlsruhe v. 6.8.2019, S 0315-St 42: Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung.
[5] FG Hamburg, Urteil v. 28.6.2012, 2 K 196/11: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug; BMF, Schreiben v. 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005: Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung; BFH, Urteil v. 15.10.2019, V R 29/19: Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
[6] OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 3.12.2012, S 7300 A – 131 – S 128.
[7] BFH, Urteil v. 5.9.2019, VR 38/17: Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge