Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen (§ 578 BGB) unter Angehörigen setzt ebenfalls voraus, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und seine Gestaltung und tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.[1]

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