Entscheidungsstichwort (Thema)

Quellensteuerabzug, Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen, Versagung von Freibeträgen bei Wahl zur Quellenbesteuerung, Diskriminierung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Rahmen der Einkommensteuer gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte überwiegend im Quellenstaat erzielen und sich für die Quellensteuerregelung entschieden haben, die persönlichen, gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der normalen Besteuerungsregelung gewährten Freibeträge versagt, liegt keine gegen Art. 21 AEUV verstoßende Diskriminierung vor, sofern die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden als gebietsansässige Steuerpflichtige und ihnen gleichgestellte Personen, deren Situation mit der ihren vergleichbar ist.

 

Normenkette

AEUV Art. 21

 

Beteiligte

Hirvonen

Skatteverket

Hilkka Hirvonen

 

Verfahrensgang

Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 25.11.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 31/6)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freizügigkeit ‐ Gleichbehandlung ‐ Einkommensteuer ‐ Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen ‐ Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen ‐ Rechtfertigung ‐ Möglichkeit gebietsfremder Steuerpflichtiger, die für gebietsansässige Steuerpflichtige geltende Regelung zu wählen und diese Abzüge geltend zu machen“

In der Rechtssache C-632/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 25. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2013, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

Hilkka Hirvonen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Skatteverk, vertreten durch T. Wallén,

‐ von Frau Hirvonen, die sich selbst vertritt,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, K. Sparrman, L. Swedenborg und C. Hagerman als Bevollmächtigte,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón und A. Rubio González als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Martins da Silva und M. Rebelo als Bevollmächtigte,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteverk (Steuerverwaltung) und Frau Hirvonen über die Weigerung des Skatteverk, ihr bei der Einkommensteuer für das Jahr 2005 steuerliche Vergünstigungen zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Nach dem Einkommensteuergesetz (1999:1229) (Inkomstskattelag [1999:1229]) sind in Schweden wohnhafte Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat für sämtliche sowohl im Inland als auch im Ausland erzielte Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtig.

Rz. 4

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet dabei zwischen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit, d. h. Arbeitseinkommen in seinen verschiedenen Formen, und Kapitaleinkünften. Letztere werden gesondert besteuert. Bei der Berechnung der steuerbaren Einkünfte werden die Ausgaben abgezogen, die entstanden sind, um die steuerpflichtigen Einkünfte zu erwerben oder zu behalten. Darüber hinaus werden vom Erwerbseinkommen ein Grundfreibetrag und bestimmte weitere durch die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen bedingte Abzüge abgesetzt.

Rz. 5

Auf die steuerbaren Erwerbseinkünfte werden gemeindliche und staatliche Einkommensteuer erhoben. Die gemeindliche Einkommensteuer ist proportional, und der Steuersatz variiert je nach Gemeinde oder Region zwischen 29 % und 34 %. Im Durchschnitt liegt er knapp über 30 %.

Rz. 6

Die staatliche Einkommensteuer ist progressiv und liegt zwischen 20 % und 22 %. Sie wird auf Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte eine gewisse Höhe übersteigen. Auf steuerbare Kapitaleinkünfte wird eine staatliche Steuer von 30 % erhoben.

Rz. 7

Ergibt sich bei der Berechnung der Kapit...

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