Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer, Besteuerungsgrundlage, Aromatisiertes Bier

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, aber unberücksichtigt bleiben.

 

Normenkette

EWGRL 92/83 Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

Kompania Piwowarska

Dyrektor Izby Celnej w Poznaniu

Kompania Piwowarska S.A. w Poznaniu

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 19.10.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 161/7)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerliche Vorschriften ‐ Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 92/83/EWG ‐ Art. 3 Abs. 1 ‐ Alkohol und alkoholische Getränke ‐ Bier ‐ Aromatisiertes Bier ‐ Grad Plato ‐ Berechnungsmethode“

In der Rechtssache C-30/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof, Polen) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2017, in dem Verfahren

Dyrektor Izby Celnej w Poznaniu

gegen

Kompania Piwowarska S.A. w Poznaniu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Dyrektor Izby Celnej w Poznaniu, vertreten durch M. Jurkowska und C. Komorowski als Bevollmächtigte im Beistand von A. Toboła, radca prawny,

‐ der Kompania Piwowarska S.A. w Poznaniu, vertreten durch M. Gizicki, adwokat, und R. Pietrzak, doradca podatkowy,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und A. Kramarczyk-Szaładzińska als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papadaki, E. Zisi, M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und Ł. Habiak als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2018

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Dyrektor Izby Celnej w Poznaniu (Direktor der Zollverwaltung Posen, Polen) und der Kompania Piwowarska S.A. w Poznaniu (im Folgenden: Kompania Piwowarska) wegen der Berechnung der von dieser Gesellschaft auf den Verkauf von aromatisiertem Bier geschuldeten Verbrauchsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 92/83

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 92/83 bestimmen:

„Für die Festsetzung der Steuer auf das Fertigerzeugnis können im Fall von Bier Alternativverfahren zugelassen werden.

Innerhalb bestimmter Grenzen kann den Mitgliedstaaten zugestanden werden, die Biersteuer auf Dichtestufen von mehr als einem Grad Plato anzuwenden, sofern der Mindestsatz der Gemeinschaft für Bier nicht unterschritten wird.“

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.“

Rz. 5

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Bier‘ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.“

Rz. 6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 lautet:

„Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder

‐ nach Anzahl Hektoliter / Grad Plato oder

oder

‐ nach Anzahl Hektoliter / Grad vorhandener Alkoholgehalt

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.“

Rz. 7

Art. 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol. ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.“

Rz. 8

In Art. 28 der Richtlinie 92/83 heißt es:

„Das Vereinigte Königreich [von Großbritannien und Nordirland] kann die von ihm am 1. Januar 1992 angewandten Befreiungen auf folgende Erzeugnisse weiterhin anwenden:

‐ konzentrierte Malzgetränke, deren Würze vor der Gärung ein spezifisches Gewicht von mindestens 1 ...

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