Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunale Werbungsteuer, Steuer auf öffentliche Plakatanschläge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorlagefragen, die die Auslegung der Artikel 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG betreffen, sind unzulässig.

2. Artikel 49 EG steht der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo nº 507 ‐ Revisione ed armonizzazione dell’imposta comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 ‐ Neufassung und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 eingeführten kommunalen Werbungssteuer nicht entgegen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 49

 

Beteiligte

Viacom Outdoor

Viacom Outdoor Srl

Giotto Immobilier SARL

 

Verfahrensgang

Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien) (Entscheidung vom 10.03.2003)

 

Tatbestand

„Dienstleistungsfreiheit ‐ Wettbewerb ‐ Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten ‐ Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird ‐ Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge ‐ Nicht diskriminierende inländische Abgabe“

In der Rechtssache C-134/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien) mit Entscheidung vom 10. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2003, in dem Verfahren

Viacom Outdoor Srl

gegen

Giotto Immobilier SARL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwältin: J. Kokott,Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Viacom Outdoor Srl, vertreten durch B. O'Connor, Solicitor, und F. Filpo, avvocato,

der Giotto Immobilier SARL, vertreten durch G. Travaglino, avvocato,

der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von M. Bay, avvocato,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Oktober 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 49 EG, 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer vertragsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Viacom Outdoor Srl (im Folgenden: Klägerin) mit Sitz in Mailand (Italien) und der Giotto Immobilier SARL (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz in Menton (Frankreich).

Ausgangsverfahren

3

Nach den Akten hatte die Beklagte, die Immobilien in Frankreich vertreibt, die Klägerin (ehemals: Società Manifesti Affissioni SpA) mit Vertrag vom 9. September 2000 beauftragt, im Gebiet der Gemeinde Genua (Italien) Werbeplakate anzubringen. Die Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrages waren, waren von der Klägerin im Oktober 2000 erbracht worden.

4

Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien ist die Weigerung der Beklagten, der Klägerin den Betrag von 439 385 ITL, das entspricht 226,92 Euro, zu erstatten, den diese der Gemeinde Genua als „imposta comunale sulla pubblicità“ (kommunale Werbungssteuer) gezahlt hatte. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hatte sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die von dieser im Rahmen der Erbringung der genannten Dienstleistungen entrichteten „belegten spezifischen Abgaben“ zu erstatten. Vor dem mit dem Rechtsstreit befassten Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien) macht die Beklagte jedoch geltend, dass die Bestimmungen des italienischen Rechts, mit der die kommunale Werbungssteuer eingeführt und geregelt worden sei, gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 49 EG über den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG verstießen.

Nationales Recht

5

Die kommunale Werbungssteuer und die Steuern auf Plakatanschläge sind im Decreto legislativo nº 507 ‐ Revisione ed armonizzazione dell’imposta comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 ‐ Neufassung und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 (GURI Nr. 288 vom 9. Dezember 1993, Suppl. ord.) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung geregelt.

6

Artikel 1 des Decreto legislativo Nr. 507/93 bestimmt:

„Außenwerbung und öffentliche Plakatanschläge unterliegen nach Maßgabe der folgenden Artikel einer Steuer oder einer Gebühr zugunsten der Gemeinde, in deren Gebiet sie vorgenommen werden.“

7

Artikel 3 des Decreto legislativo sieht vor:

„1.       Die Gemeinde hat für die Erhebung der Werbungssteuer und die Einrichtung des Dienstes für öffentliche Plakatanschläge eine besondere Satzung zu erlassen.

2.         In dieser Satz...

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