Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrzollschuld, Erhebung von Säumniszinsen für Zeitraum zwischen Entstehung der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht, sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.

 

Normenkette

EWGV 2913/92; EWGV 2454/93

 

Beteiligte

Hannl + Hofstetter Internationale Spedition

Hannl + Hofstetter Internationale Spedition GmbH

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 28.02.2002)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften - Einfuhrzollschuld - Erhebung von Säumniszinsen

In der Rechtssache C-91/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hannl + Hofstetter Internationale Spedition GmbH

gegen

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter V. Skouris und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Hannl + Hofstetter Internationale Spedition GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Csoklich,

- der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch L. Lenitz als Bevollmächtigten,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003

folgendes

Urteil

1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2002, eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Hannl + Hofstetter Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: Hannl) und der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: Finanzlandesdirektion) über eine Zollabgabenerhöhung, bei der die Erhebung von Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und ihrer nachträglichen buchmäßigen Erfassung vorgesehen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3.

Die Artikel 201 bis 205 und 209 bis 211 des Zollkodex enthalten die Tatbestände für das Entstehen einer Einfuhrzollschuld und einer Ausfuhrzollschuld.

4.

Artikel 214 des Zollkodex bestimmt:

(1) Sofern in diesem Zollkodex nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet Absatz 2 anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.

(2) Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist für die Bestimmung der für die betreffende Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in ...

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