(1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.

 

(3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 85 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren, Anwendung finden.

 

(4) Sind in Rechtsakten der Union handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, so gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn:

 

a)

für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 60 gilt,

 

b)

die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 261, besteht, oder

 

c)

die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 folgt.

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