Zum Verständnis dieser (gefestigten) Rechtsansicht des EuGH – und vor allem deren Konsequenzen für die deutsche Rechtspraxis – empfiehlt sich ein Blick in die Entscheidungsgründe des Besprechungsfalls in deren Rz. 21 bis 26, in denen der EuGH die o.g. Rechtsfolge unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung sozusagen herleitet.

So weist der EuGH zunächst darauf hin, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die Gegenstände und Dienstleistungen, die sie für eine steuerbare Tätigkeit erworben oder empfangen haben, als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, einen fundamentalen Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstelle. Das in den Art. 167 ff. MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug sei somit integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch die formellen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden.[8]

[8] Rz. 21 des EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21, ECLI:EU:C:2022:921 – Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA), UR 2022, 942 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-281/20, ECLI:EU:C:2021:910 – Ferimet, UR 2022, 65.

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