BMF, 25.6.2008, IV C 6 - S 2134/07/10001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen der auf EU-Ebene gefassten Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) das Folgende:

 

I. Rechtsgrundlagen

 

1. EU-Gesetzgebung

1

Das Recht über Beihilfen in der Landwirtschaft wurde durch die Europäische Union im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) neu geregelt: Die wesentlichen Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 vom 1.4.2008 (ABl L 90/5) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl L 270/1), in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl L 141/1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2008 vom 7.4.2008 (ABl L 116/20) sowie der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl L 141/18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 vom 20.12.2007 (ABl L 337/79).

 

2. Umsetzung in nationales Recht

2

In nationales Recht wurden die im Rahmen der GAP-Reform auf EU-Ebene beschlossenen Regelungen zur Betriebsprämie vor allem durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1763); zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Neufassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfGÄndG) vom 28.3.2008 (BGBl 2008 I S. 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung) vom 26.10.2006 (BGBl 2006 I S. 2376) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.5.2008 (BGBl 2008 I Nr. 17, S. 801) umgesetzt.

 

II. Inhalt der neuen Beihilferegelungen

 

1. Kernelemente

3

Kernelemente der Reform der GAP sind die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion, die Verknüpfung von Standards in den Bereichen Umwelt- und Tierschutz sowie Lebens- und Futtermittelsicherheit mit den Direktzahlungen (Cross Compliance) und die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Modulation). Im Weiteren werden die im Rahmen der GAP-Reform beschlossenen Regelungen nur dargestellt, soweit sie für die spätere steuerliche Beurteilung von Bedeutung sind.

 

2. Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion

4

Mit Wirkung ab 1.1.2005 wurde der größte Teil der bisher als Flächen- und Tierprämien gewährten Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt mit der Folge, dass zu diesem Stichtag eine Vielzahl der bisherigen Direktzahlungen wegfallen. An ihre Stelle tritt die so genannte einheitliche Betriebsprämie. Die Entkoppelung erfolgt anfangs durch ein dynamisches Kombimodell. Ab 2006 erhöht sich die Betriebsprämie um einen zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag, einen betriebsindividuellen Zuckerbetrag sowie auf Grund der teilweisen Entkopplung der Tabakprämie um einen betriebsindividuellen Tabakbetrag.

5

Abweichend davon gibt es aber auch weiterhin Zahlungen, deren Gewährung teilweise oder vollständig an die Produktion des jeweiligen Erzeugnisses gebunden ist (produktspezifische Direktzahlungen). Dazu gehören vor allem Zahlungen für Eiweißpflanzen, Schalenfrüchte, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln sowie (vorübergehend) Tabak.

 

3. Arten von Zahlungsansprüchen

6

a) Allgemeines

Um Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten zu können, muss der Betriebsinhaber über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen. Unterschieden werden drei Arten von Zahlungsansprüchen, nämlich die Zahlungsansprüche auf einheitliche Betriebsprämie, Zahlungsansprüche bei Stilllegung von Flächen sowie besondere Zahlungsansprüche.

b) Berechtigter Personenkreis

7

Zahlungsansprüche erhält der Betriebsinhaber, der bis zum Stichtag (im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung bis zum 17.5.2005) einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gestellt hat und über eine beihilfefähige Fläche (Eigentums- oder Pachtfläche, die mindestens 10 Monate zur Verfügung stehen muss) von mindestens 0,3 Hektar verfügt. Betriebsinhaber kann jede natürliche Person, juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

c) Einheitliche Betriebsprämie

8

Die Höhe des Zahlungsanspruchs wird auf der Grundlage von Referenzbeträgen ermittelt. Der Referenzbetrag setzt sich aus einem betriebsindividuellen Betrag (BIB oder top up) und einem flächenbezogenen Betrag zusammen.

9

Der betriebsindividuelle Betrag wird durch Saldierung von bestimmten Direktzahlungen, die dem jeweiligen landwirts...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge