Verfahrensgang

AG Passau (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 1 XV 0009/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers und Berufungsklägers gegen das Schlussurteil des AG Passau vom 11.1.2006 (Az: 1 XV 0009/05) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und Berufungskläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Gerichtskosten des Antragsgegners und Berufungsbeklagten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren beträgt 6.500 EUR.

 

Gründe

I. Mit Einheits-Landpachtvertrag vom 1.4.1998 verpachtete der Antragsteller an den Antragsgegner Ackerland mit einer Größe von zunächst 15,65 ha aus den Grundstücken Gemarkung '... Flurstücknummer ... und ... Als Pachtzins waren 580 EUR pro ha vereinbart. Im Laufe des Pachtverhältnisses verringerte sich vereinbarungsgemäß die Pachtfläche auf 3,27 ha. Das Pachtverhältnis hatte eine Laufzeit von 5 Jahren und wurde von den Parteien einvernehmlich jeweils jährlich verlängert. Die Parteien vereinbarten nunmehr nach Kündigung durch den Antragsteller die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31.3.2007.

Im Jahr 2003 reduzierte der Antragsgegner und Berufungsbeklagte den jährlichen Pachtzins von 1.897 EUR um 247 EUR, für das Jahr 2004 behielt der Berufungsbeklagte 418 EUR ein, sodass sich ein Rückstand i.H.v. 665 EUR ergeben hatte. Im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) trat mit der Ratsverordnung EG-Nr. 1782/2003 und den nationalen Betriebsprämiendurchführungsgesetz Deutschlands in der Fassung vom 26.7.2004 eine Neuregelung von EU-Direktzahlungen in der Gestalt ein, dass der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie für jeden Betriebsinhaber aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt wird.

Der Antragsteller und Berufungskläger beantragte in erster Instanz die rückständige Pacht. Darüber hinaus verlangte er vom Antragsgegner und Berufungsbeklagten, dass sich dieser verpflichte, die ihm am 17.5.2005 aufgrund der Neuregelung des Prämienrechts zugesprochenen Zahlungsansprüchen (ZA) am Ende der Pachtzeit zu übertragen.

Nach teilweiser Klagerücknahme stellte der Antragsteller und Berufungskläger in erster Instanz letztlich folgende Anträge:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 665 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 247 EUR seit 15.12.2003, sowie aus 418 EUR seit 15.12.2004 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Kläger Folgendes zu erklären:

a) Der Beklagte verpflichtet sich, die Betriebsprämie im Jahr 2005 fristgerecht für die gesamte Pachtfläche zu beantragen. Der Beklagte hat dem Kläger die Zuteilung der auf den Pachtgegenstand entfallenden Zahlungsansprüche binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen.

b) Der Beklagte verpflichtet sich weiterhin, die Zahlungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu nutzen, da nicht genutzte Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen werden.

c) Der Beklagte verpflichtet sich, die Pachtflächen nicht stillzulegen.

d) Der Beklagte verpflichtet sich, die der Flächengröße der Pachtfläche entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen (Ackerlandprämien) bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Kläger oder eine vom Kläger benannte Person/Dritte zu übertragen. Beinhaltet der Betrag eines oder mehrerer Zahlungsansprüche auch einen betriebsindividuellen Betrag, steht dem Beklagten für diese Beträge vom Kläger ein angemessener Ausgleich zu.

Der Antragsgegner und Berufungsbeklagte erkannte die Ansprüche in Ziffer 2a) und b) an, im Übrigen beantragte er Klageabweisung.

Mit Teilurteil vom 26.10.2005 verurteilte das AG Passau - Landwirtschaftsgericht - den Beklagten, an den Kläger 665 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 247 EUR seit 15.02.2003 und aus 418 EUR seit 14.02.2004 zu bezahlen und ordnete hinsichtlich der Anträge in Ziffer II das Ruhen des Verfahrens an. Diesbezüglich wird auf Blatt 32 bis 38 der Akte Bezug genommen.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erster Instanz erließ das AG Passau - Landwirtschaftsgericht - am 11.1.2006 folgendes Schlussurteil:

I. Nach entsprechenden Anerkenntnis verpflichtet sich der Beklagte, die Betriebsprämie im Jahr 2005 fristgerecht für die gesamte Pachtfläche zu beantragen und diese Zahlungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu nutzen.

II. Die Anträge auf Verpflichtung des Verbots der Stilllegung und auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Kläger oder einen Dritten nach Beendigung des Pachtverhältnisses werden zurückgewiesen.

Das Schlussurteil wurde versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller und Berufungskläger am 3.2.2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16.2.2006, am gleichen Tag per Fax bei den Justizbehörden Passau eingegangen legte der Antragsteller gegen das Schlussurteil des AG Passau hinsichtlich Ziffer 2 sofortige Beschwerde ein, nahm diese jedoch zurück, nachdem er mit Schriftsatz ebenfalls am 16.2.2006 eingegangen beim OLG München am gleichen Tage gegen das Schlussurteil hinsichtlich de...

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