1. Elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsatz: Die Einkommensteuer (ESt) wird nach Ablauf des Kalenderjahres – sog. Veranlagungszeitraum (VZ) – nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem VZ bezogen hat, soweit nicht nach

eine Veranlagung unterbleibt.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige (Stpfl.) für den VZ eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abzugeben. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, haben sie eine gemeinsame ESt-Erklärung abzugeben, die von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist (vgl. § 25 Abs. 3 EStG).

Elektronische Datenübermittlung: Eine ESt-Erklärung i.S.d. § 25 Abs. 3 EStG ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt (FA) zu übermitteln, wenn

  • Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG erzielt werden und
  • es sich nicht um einen Veranlagungsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG (Pflichtveranlagungsfälle bei Arbeitnehmern) handelt.

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (vgl. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG).

Beraterhinweis Zusammentreffen von Gewinneinkünften von mehr als 410 EUR und Pflichtveranlagungstatbeständen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG: Der BFH hat im Urteil v. 28.10.2020[1] entschieden, dass auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, er nicht zur Übermittlung der ESt-Erklärung in elektronischer Form verpflichtet ist, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG erfüllt sind. Ausweislich der o.g. BFH-Entscheidung besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Härtefallregelung gem. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG: In zwei Urteilen v. 16.6.2020[2] hat der BFH zur Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit entschieden. Demnach ist die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 EStG steht. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO stets nur auf den jeweiligen VZ.

2. Unterlagen zur Steuererklärung

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft nicht ausschließlich die ESt-Erklärung, sondern auch weitere Unterlagen zur Steuererklärung. Im Einzelnen sind

elektronisch an das FA zu übermitteln.

Beraterhinweis Auch für die Unterlagen zur Steuererklärung gelten die Regelungen zur Vermeidung unbilliger Härten (vgl. § 60 Abs. 4 S. 2 EStDV, § 5b Abs. 2 EStG, § 13a Abs. 3 S. 5 EStG).

3. Abgabefristen

Steuerlich Unberatene (bis 1.8.2022): Gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO läuft die Abgabefrist für die ESt-Erklärung und für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei steuerlich nicht beratenen Stpfl. bis 1.8.2022. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom KJ abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem KJ begonnenen WJ folgt (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). Mögliche Fristverlängerung: Nach § 109 Abs. 1 AO können die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen – vorbehaltlich der für steuerberatende Berufe geltenden Fristen i.S.d. § 109 Abs. 2 AO – (ggf. rückwirkend) verlängert werden.

Beraterhinweis Fällt das Ende der (Festsetzungs-)Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags[3]. Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO greift für alle eigentlichen und uneigentlichen Fristen.

Steuerlich Beratene (bis 28.2.2023): Bei Erstellung der ESt-Erklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S.d. §§ 3, 4 StBerG läuft die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 2021 bis 28.2.2023 (§ 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO). Vorabforderungsverfahren: In den Fällen einer Vorabanforderung wird eine Frist von vier Monaten gewährt (§ 149 Abs. 4 S. 1 AO). Mögliche Fristverlängerung: Die Frist zur Abgabe der E...

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