Grundsatz: Die Einkommensteuer (ESt) wird nach Ablauf des Kalenderjahres – sog. Veranlagungszeitraum (VZ) – nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem VZ bezogen hat, soweit nicht nach

eine Veranlagung unterbleibt.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige (Stpfl.) für den VZ eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abzugeben. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, haben sie eine gemeinsame ESt-Erklärung abzugeben, die von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist (vgl. § 25 Abs. 3 EStG).

Elektronische Datenübermittlung: Eine ESt-Erklärung i.S.d. § 25 Abs. 3 EStG ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt (FA) zu übermitteln, wenn

  • Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG erzielt werden und
  • es sich nicht um einen Veranlagungsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG (Pflichtveranlagungsfälle bei Arbeitnehmern) handelt.

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (vgl. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG).

Beraterhinweis Zusammentreffen von Gewinneinkünften von mehr als 410 EUR und Pflichtveranlagungstatbeständen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG: Der BFH hat im Urteil v. 28.10.2020[1] entschieden, dass auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, er nicht zur Übermittlung der ESt-Erklärung in elektronischer Form verpflichtet ist, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG erfüllt sind. Ausweislich der o.g. BFH-Entscheidung besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Härtefallregelung gem. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG: In zwei Urteilen v. 16.6.2020[2] hat der BFH zur Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit entschieden. Demnach ist die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 EStG steht. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO stets nur auf den jeweiligen VZ.

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