Dennoch schafft es das BMF-Schreiben nicht,

  • alle – i.R.d. Entwurfs diskutierten Probleme – zu lösen bzw.
  • für die Praxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.

Zwar Kategorisierung, ...: Aus Beratersicht ist jedoch positiv hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben zunächst die technischen Aspekte erläutert, dabei zwischen

  • Currency Token,
  • Utility Token,
  • Security Token,
  • Equity Token und
  • Debt Token

differenziert und anschließend eine ertragsteuerrechtliche Würdigung vornimmt.

... jedoch fehlende Abgrenzungskriterien und Merkmalen: Allerdings fehlt es für die Praxis an Abgrenzungskriterien oder konkreten Merkmalen für die jeweilige Kategorisierung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF-Schreiben davon spricht, dass Token eine Kombination der verschiedenen Kategorien beinhalten können.[8] Was das für die steuerliche Einordnung bedeutet, bleibt offen, wird den Rechtsanwender in der Praxis jedoch vor erhebliche Probleme stellen.[9] Darüber hinaus bleibt das Schreiben an einigen Stellen offen bzw. führt zu Unsicherheiten bei der Beratung.

Der nachfolgende Beitrag soll eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen im neuen BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geben.

[8] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 4.
[9] Vgl. z.B. DAV-Stellungnahme 46/21 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen v. 16.7.2021, Abschn. II Nr. 3; Winkler, kösdi 2021, 22538.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge