Dennoch schafft es das BMF-Schreiben nicht,
- alle – i.R.d. Entwurfs diskutierten Probleme – zu lösen bzw.
- für die Praxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.
Zwar Kategorisierung, ...: Aus Beratersicht ist jedoch positiv hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben zunächst die technischen Aspekte erläutert, dabei zwischen
- Currency Token,
- Utility Token,
- Security Token,
- Equity Token und
- Debt Token
differenziert und anschließend eine ertragsteuerrechtliche Würdigung vornimmt.
... jedoch fehlende Abgrenzungskriterien und Merkmalen: Allerdings fehlt es für die Praxis an Abgrenzungskriterien oder konkreten Merkmalen für die jeweilige Kategorisierung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF-Schreiben davon spricht, dass Token eine Kombination der verschiedenen Kategorien beinhalten können.[8] Was das für die steuerliche Einordnung bedeutet, bleibt offen, wird den Rechtsanwender in der Praxis jedoch vor erhebliche Probleme stellen.[9] Darüber hinaus bleibt das Schreiben an einigen Stellen offen bzw. führt zu Unsicherheiten bei der Beratung.
Der nachfolgende Beitrag soll eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen im neuen BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen