In Zeiten, in denen von Begriffen wie

  • "Krypto-Crash"[1],
  • dem "Ausverkauf am Kryptomarkt"[2] oder
  • "Bitcoin-Crash"[3]

die Rede ist, hat das BMF am 10.5.2022 sein seit Längerem erwartetes Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token veröffentlicht.[4]

Vorausgegangen waren dem BMF-Schreiben

  • ein Entwurf[5] zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token vom 14.6.2021 und
  • die Anhörung verschiedener Verbände aus dem Kryptobereich.
[1] s. z.B.: https://www.br.de/nachrichten/wirtschaft/krypto-crash-steckt-mehr-dahinter,SvRxZgS.
[2] s. https://www.forbes.com/advisor/de/kryptowaehrungen/ausverkauf-am-kryptomarkt/.
[3] s. z.B.: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bitcoin-el-salvador-crash-1.5585831.
[4] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe).
[5] Ausführliche Darstellung zum Entwurf s. Winkler, kösdi 2021, 22538.

1. Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG

Die für die Praxis wohl relevanteste Aussage des neuen BMF-Schreibens ist, dass bei virtuellen Währungen die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Mithin unterliegen – im Privatvermögen gehaltene – Kryptowährungen regelmäßig nur der einjährigen Haltefrist und können im Anschluss daran grundsätzlich steuerfrei veräußert werden.[6]Beachten Sie: Insbesondere in der Vergangenheit hat die drohende Verlängerung der Veräußerungsfrist, z.B. in Fällen des Lending oder Staking, auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG zu erheblichen Unsicherheiten in der Beratungspraxis geführt.[7]

[6] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 63.
[7] Vgl. hierzu z.B. Winkler, kösdi 2021, 2253; Carlé/Winkler, DStZ 2021, 570; Carlé/Winkler, DStZ 2020, 882.

2. BMF-Schreiben lässt noch vieles ungelöst

Dennoch schafft es das BMF-Schreiben nicht,

  • alle – i.R.d. Entwurfs diskutierten Probleme – zu lösen bzw.
  • für die Praxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.

Zwar Kategorisierung, ...: Aus Beratersicht ist jedoch positiv hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben zunächst die technischen Aspekte erläutert, dabei zwischen

  • Currency Token,
  • Utility Token,
  • Security Token,
  • Equity Token und
  • Debt Token

differenziert und anschließend eine ertragsteuerrechtliche Würdigung vornimmt.

... jedoch fehlende Abgrenzungskriterien und Merkmalen: Allerdings fehlt es für die Praxis an Abgrenzungskriterien oder konkreten Merkmalen für die jeweilige Kategorisierung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF-Schreiben davon spricht, dass Token eine Kombination der verschiedenen Kategorien beinhalten können.[8] Was das für die steuerliche Einordnung bedeutet, bleibt offen, wird den Rechtsanwender in der Praxis jedoch vor erhebliche Probleme stellen.[9] Darüber hinaus bleibt das Schreiben an einigen Stellen offen bzw. führt zu Unsicherheiten bei der Beratung.

Der nachfolgende Beitrag soll eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen im neuen BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geben.

[8] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 4.
[9] Vgl. z.B. DAV-Stellungnahme 46/21 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen v. 16.7.2021, Abschn. II Nr. 3; Winkler, kösdi 2021, 22538.

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