Betriebs-FA des Stipendiengebers: Die Prüfung der Steuerbefreiung erfolgt durch das FA, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zuständig ist oder im Fall der Steuerpflicht für diesen zuständig wäre (R 3.44 EStR). Dieses FA hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen FA eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 S. 3 Buchstabe a und b EStG zu erteilen bzw. abzulehnen.

Bindungswirkung dieser Bescheinigung für das FA des Stipendienempfängers: Diese Bescheinigung ist zwar kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO[13], bindet aber als verwaltungsinterne Mitteilung das FA des Stipendienempfängers hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG, so dass eine erneute Prüfung der Tatbestandsmerkmale nicht zu erfolgen hat.

Eine solche Bindung des Wohnsitz-FA des Stipendienempfängers an die steuerliche Beurteilung durch das Betriebs-FA des Stipendiengebers ist zwar deswegen sinnvoll, um abweichende Entscheidungen bei den einzelnen Stipendienempfängern zu verhindern. Auch dürfte die Beurteilung durch das Betriebs-FA im Regelfall auf Grund von dessen größerer Sachnähe zumindest gewisse Vermutungswirkung haben. Beachten Sie: Allerdings fehlt die rechtliche Grundlage für eine strikte Bindungswirkung, da ein "Anerkennungsverfahren" mit Grundlagenbescheid für gemeinnützige Körperschaften nicht geregelt ist. Bedenklich ist außerdem, dass das Betriebs-FA des Stipendiengebers auch solche Tatbestandsmerkmale prüfen und bindend feststellen soll, die der Empfänger des Stipendiums erfüllen muss.

[13] FG Nürnberg v. 14.11.2019 – 4 K 234/18, EFG 2021, 25; Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 21/20.

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