Neben diesen Stipendien aus "öffentlichen Mitteln" sind nach § 3 Nr. 44 S. 2 EStG auch finanzielle Unterstützungen befreit, die von bestimmten privatrechtlichen Stipendiengebern geleistet werden.

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 1 EStG: Begünstigt sind zum einen privatrechtliche Körperschaften, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet werden. Diese Alternative ist nur relevant, wenn die von der Körperschaft errichtete privatrechtliche Körperschaft ausnahmsweise nicht selbst steuerbegünstigt ist (sonst gilt § 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG).

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG: Zum anderen sind Stipendien befreit, die von einer "Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG" vergeben werden. Entscheidend ist, ob der Stipendiengeber im Zeitpunkt der Hingabe des Stipendiums (gemeint ist wohl der Abfluss der Zahlungen) die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO materiell erfüllt.

Eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind. Eine andere Auslegung der Vorschrift, die die Steuerfreiheit eines Stipendiums beim Stipendiaten von dem – zufälligen – Vorhandensein inländischer Einkünfte abhängig machen würde, verstieße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit[3]. Beachten Sie: Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind die Gemeinnützigkeitsvorschriften des betreffenden Veranlagungszeitraums zu beachten.

Nachweis der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben: Den Nachweis, dass der ausländische Stipendiengeber die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Stipendiat gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt (FA) durch Vorlage geeigneter Belege – insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle – zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO). Beachten Sie: Bescheinigungen über Stipendien von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.

Stipendien aus Drittstaaten = nicht steuerbefreit: Stipendien aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union ohne DBA mit Deutschland stammen aus keiner der in § 3 Nr. 44 EStG genannten Quellen – und sind daher nicht steuerbefreit[4].

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