Die in § 3 Nr. 44 S. 3 EStG geregelten zusätzlichen Voraussetzungen betreffen sowohl Stipendien i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 1 EStG – also solche Stipendien, die "unmittelbar aus öffentlichen Mitteln" geleistet werden – als auch i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 2 EStG – also solche, die von gemeinnützigen Körperschaften gewährt werden.
Stipendien sind daher nur steuerbefreit, wenn
- eine Zweckbindung der Leistung besteht (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a Alt. 1 EStG),
- eine Vergabe nach Richtlinien erfolgt (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a Alt. 2 EStG) und
- die Stipendienvergabe uneigennützig erfolgt, also nicht mit einer Gegenleistung verknüpft ist (§ 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. b EStG).
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