Die sachliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG begründet einerseits die Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem Stipendium. Andererseits hat die Steuerbefreiung nach § 3c Abs. 1 EStG zur Folge, dass alle mit den steuerfreien Einnahmen "in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" stehenden Aufwendungen nicht mehr als BA oder WK abziehbar sind.

Dieser unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn die Ausgaben ausschließlich durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die zu steuerfreien Einnahmen führt. Der Veranlassungszusammenhang entspricht dann dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass keine weitere Zuordnung anhand des Kriteriums der Unmittelbarkeit mehr erforderlich ist.

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