a) Ausgangssituation

Die in § 3 Nr. 44 S. 3 EStG geregelten zusätzlichen Voraussetzungen betreffen sowohl Stipendien i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 1 EStG – also solche Stipendien, die "unmittelbar aus öffentlichen Mitteln" geleistet werden – als auch i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 2 EStG – also solche, die von gemeinnützigen Körperschaften gewährt werden.

Stipendien sind daher nur steuerbefreit, wenn

b) Zweckbindung

Nach § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. a Alt. 1 EStG darf das Stipendium den "zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen". Daraus folgt, dass im Falle des Übersteigens auch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen nicht steuerbefreit sind[5].

Höchstgrenzen: Die Vorschrift legt die Höchstgrenzen, bis zu denen die Stipendien steuerfrei sind, nicht selbst fest. Die Höchstgrenzen ergeben sich

  • entweder aus dem Sachaufwand, den die Forschungs- bzw. Ausbildungs- oder Fortbildungstätigkeit erfordert,
  • oder aus dem Lebensunterhaltsbedarf des Stipendiaten.

Der Sachbedarf für die Erfüllung der Forschungsaufgabe bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung umfasst z.B. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Rohstoffe, Apparate oder Bücher. Beachten Sie: Außerdem können tatsächlich entstandene und objektiv erforderliche Miet- und Lohnaufwendungen steuerfrei ersetzt werden.

Die Auslegung des Begriffs "Bestreitung des Lebensunterhalts" erfolgt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bzw. auf der Grundlage des § 1610 Abs. 2 BGB. Hierbei sind zu berücksichtigen

  • das Alter der Stipendiaten,
  • ihre akademische Vorbildung sowie
  • deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation.

Zum Lebensunterhalt gehören in erster Linie die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Ernährung und andere notwendige Ausgaben dieser Art. Tritt das Stipendium an die Stelle von zuvor erzielten Einnahmen, ist das zuvor vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum des Stipendiums ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz. Beachten Sie: Die Befreiung ist daher in der Regel zu gewähren, wenn die steuerfreien (Netto-) Bezüge aus dem Stipendium einen vor Aufnahme des Stipendiums bezogenen (Brutto-) Arbeitslohn nicht übersteigen[6]. Die Leistungen nach dem BAföG sind kein ausreichender Maßstab.

Keine Anrechnung: Eine Anrechnung eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens des Stipendiaten ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, da § 3 Nr. 44 EStG nicht auf die Bedürftigkeit des Stipendiaten abstellt.

"Überzahltes" Stipendium insgesamt nicht steuerbefreit: Wird allerdings als Stipendium mehr gezahlt, als zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt nicht steuerbefreit. Hätte der Gesetzgeber eine anteilige Steuerbefreiung gewollt, hätte er einen konkret bezifferten Freibetrag festlegen können – wie etwa bei den Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG – oder bestimmen können, dass das Stipendium "insoweit" steuerfrei sei, als es zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich sei[7].

c) Vergabe nach Richtlinien

Die Steuerfreiheit des Stipendiums setzt neben der Erforderlichkeit der Stipendienhöhe außerdem voraus, dass die Stipendien "nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden". Diese Bindung an die vom Geber erlassenen Richtlinien soll eine vom Einzelfall losgelöste einheitliche Vergabepraxis bewirken und damit eine missbräuchliche Anwendung verhindern.

"Richtlinien" i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 3 Alt. 2 EStG können auch vom Stipendiengeber festgelegte allgemeine Grundsätze sein, die gewährleisten, dass die Vergabe nach allgemein gültigen Kriterien erfolgt.

Kein Eingreifen der Steuerfreiheit: Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit nicht eingreift, wenn

  • es keine vom Stipendiengeber erlassenen Richtlinien gibt[8]. Vorgaben in der Satzung der Körperschaft genügen, wenn diese so konkret sind, dass sie eine Überprüfung des Entscheidungsverfahrens und der Vergabeentscheidung ermöglichen.
  • der Stipendiengeber zwar Richtlinien erlassen hat, diese aber nicht beachtet werden. Dies betrifft nicht nur die Einhaltung der Vergabekriterien, sondern auch die Höhe des Stipendiums[9].

d) Uneigennützigkeit

Schließlich setzt die Steuerbefreiung nach §...

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