Der Beginn der Amtszeit des mitbestimmten Aufsichtsrats kann

  • durch den Gesellschaftsvertrag oder
  • im Rahmen des Wahlbeschlusses durch die Anteilseignerseite

festgelegt werden.[15] Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für den Beginn der Amtszeit enthält, beginnt die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter an dem in der Bestellung der Anteilseignervertreter genannten Zeitpunkt.[16]

[15] Habersack in MünchKomm/AktG, 5. Aufl. 2019, § 102 AktG Rz. 12.
[16] Wißmann in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, Mitbestimmungsrecht, 5. Aufl. 2016, § 15 Rz. 152.

1. Annahme durch die Aufsichtsratsmitglieder

Die Bestellung muss durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied angenommen werden. Die Annahme erfolgt gegenüber der Gesellschafterversammlung und kann sich auch konkludent äußern wie z.B. durch den Amtsantritt.

2. Erste Sitzung

Ladung: Zur ersten konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats ist durch die Gesellschafterversammlung zu laden. Form und Frist sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sofern keine Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht, kann sich an der künftig angestrebten Form und Frist (dann in der Geschäftsordnung zu regeln), z.B. schriftlich und mit Vorlauf von zwei Wochen, orientiert werden.

Wahl von Aufsichtsratsvorsitzendem sowie dessen Stellvertreter: In der ersten konstituierenden Sitzung des nach dem Mitbestimmungsgesetz neu eingerichteten Aufsichtsrats sind ein Aufsichtsratsvorsitzender sowie dessen Stellvertreter zu wählen. Dabei sind die Aufsichtsratsmitglieder frei, auch was die Zugehörigkeit der zu Wählenden zur Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank anbetrifft.[17] Die Wahl erfolgt nach § 27 Abs. 1 MitbestG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Beachten Sie: Sofern eine solche Mehrheit nicht zustande kommt, wählen Anteilseignervertreter den Vorsitzenden und Arbeitnehmervertreter den Stellvertreter (§ 27 Abs. 2 MitbestG).

(Verpflichtend einzurichtender) Vermittlungsausschuss: Verpflichtend einzurichten ist ferner gem. § 27 Abs. 3 MitbestG der Vermittlungsausschuss. Dieser besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter und
  • je einem von den Anteilseignervertretern sowie von den Arbeitnehmervertretern gewählten Aufsichtsratsmitglied.

Der Vermittlungsausschuss hat gem. § 27 Abs. 3 MitbestG die Aufgabe, einen Vermittlungsvorschlag für die Wahl von Geschäftsführern aufzustellen, sofern hierbei im ersten Wahlgang nicht die von § 27 Abs. 2 MitbestG geforderte Zweidrittelmehrheit erzielt wird.

[17] Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 27 MitbestG, Rz. 3.

3. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Zur Regelung der Verhältnisse des Aufsichtsrats erlässt der Aufsichtsrat – gem. § 29 Abs. 1 MitbestG mit einfacher Mehrheit und unter Geltung des Zweitstimmrechts des Vorsitzenden gem. § 29 Abs. 2 MitbestG – regelmäßig eine Geschäftsordnung; eine Pflicht hierzu besteht indes nicht. Die Geschäftsordnung enthält typischerweise Verfahrensregelungen wie z.B.

  • zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters,
  • zu Einladungen und zum Ablauf von Sitzungen und
  • zu etwaigen Ausschüssen (wie einem möglichen Personalausschuss oder Investitionsausschuss).

Zustimmungsvorbehalte: In die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat oder den Gesellschaftsvertrag sind ferner Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats bezüglich bestimmter Arten von Geschäften aufzunehmen (§ 25 Abs. 1 Nr. MitbestG i.V.m. § 111 Abs. 4 AktG). Zustimmungsbedürftig sind Geschäfte von grundlegender Bedeutung, d.h. solche Vorgänge, die nach den Planungen oder Erwartungen des Aufsichtsrats die Ertragsaussichten der Gesellschaft oder ihre Risikoexposition grundlegend verändern und damit eine existenzielle Bedeutung für das künftige Schicksal der Gesellschaft haben.[18] Beachten Sie: Die Zustimmungsvorbehalte dürfen dabei insgesamt jedoch nicht so weit gehen, dass sie in ihrer Gesamtwirkung den Geschäftsführern die laufenden Geschäfte oder die Unternehmensleitung entziehen. Daher sind Regelungen unzulässig, die entsprechend § 116 Abs. 2 HGB alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden.[19]

Zustimmungsverweigerung: Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung, so kann die Gesellschafterversammlung dem zugrunde liegenden Vorhaben durch Gesellschafterbeschluss zustimmen – wobei die Mehrheitserfordernisse umstritten sind[20] – bzw. eine Weisung erteilen.

Beachten Sie: Die Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafterversammlung besteht trotz Geltung des Mitbestimmungsgesetzes fort.[21]

[18] Diekmann in MünchHdbGesR Bd. 3, 5. Aufl. 2018, § 48 Rz. 122.
[19] Heermann in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 52 Rz. 241.
[20] Vgl. hierzu Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 25 Rz. 66f.
[21] Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 25 Rz. 67.

4. Wahl eines Arbeitsdirektors

Verfahren: Gemäß § 33 Abs. 1 MitbestG ist durch den Aufsichtsrat ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Dies erfolgt im Verfahren nach § 31 MitbestG wie für die Bestellung von Geschäftsführern – auch dann, wenn ein bereits bestellter Geschäftsführer zum Arbeitsdirektor bestellt werden soll.[22]

Aufgaben: Der Arbeitsdire...

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