Bei beschränkter Stpfl. erhebt Deutschland als Quellenstaat die Steuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen[1], aus im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder sonstigen Darbietungen[2], aus der Nutzungsüberlassung von Rechten (Lizenzen)[3] und aus Aufsichtsratstätigkeit[4] durch Steuerabzug. Der Steuerabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Lizenzen kann der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen sein. Als Rechtsgrundlagen hierfür kommen die DBA (Kapitalvermögen, Lizenzen), § 43b EStG ("Mutter-Tochterrichtlinie") und § 50g EStG ("Zins- und Lizenzrichtlinie") in Betracht. In diesem Fall greift das Erstattungs- oder das Freistellungsverfahren ein ("Freistellungsverfahren"). Das Erstattungsverfahren ist in § 50c Abs. 3 EStG geregelt. Diese Vorschrift wurde aus § 50d Abs. 1 EStG ohne wesentliche materielle Änderungen übernommen.[5]

[5] Gesetz v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

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