Zusammenfassung

 
Überblick

Erschließungsbeiträge im engeren Sinne des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts können von den Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhoben werden (§ 127 Abs. 1 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB zählen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen sowie Immissionsschutzanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB). Von den Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden sind sonstige Anliegerbeiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher (d. h. landesrechtlicher oder kommunaler) Gesetzesgrundlagen, die als öffentliche Lasten eines Grundstücks (§ 436 BGB) vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hierzu zählen insbesondere Kanalanschlussgebühren bei Grundstücken.

Weder zu den Erschließungsbeiträgen noch zu den Anliegerbeiträgen zählen die Hausanschlusskosten. Hierunter sind Aufwendungen zu verstehen, die der Grundstückseigentümer für den Anschluss seines Grundstücks an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz – etwa zur Einleitung der Hausabwässer in das Kanalnetz, welches unter der vorbeiführenden öffentlichen Straße verlegt ist – aufzubringen hat. Nicht nur im Rahmen einer Baulanderschließung sondern auch noch Jahre nach der Bebauung ihrer Grundstücke können auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der im Erschließungsgebiet belegenen Baugrundstücke im Rahmen von Zweiterschließungmaßnahmen zusätzliche Erschließungskosten zukommen. Steuerrechtlich stellt sich in diesen Fällen stets die Frage, ob es sich bei den Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen um (nachträgliche) Anschaffungskosten des Grund und Bodens, um Gebäudeherstellungskosten oder um Erhaltungsaufwendungen handelt.

Für die steuerliche Zuordnung von Erschließungsaufwand zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zu den Werbungskosten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Grundsätze entwickelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erschließungsbeiträge werden von den Städten und Gemeinden auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) nach den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländer und kommunaler Satzungen durch einen Beitragsbescheid erhoben (§§ 127–135 BauGB). Steuerliche Hinweise finden sich in H 6.4 EStH "Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge". Die steuerliche Zuordnung von Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen wurde durch die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte entwickelt (BFH, Urteil v. 3.9.2019, IX R 2/19, BStBl 2020 II S. 191).

1 Begriffserläuterung

Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden.[1] Erschließungsbeiträge dienen der Deckung des Aufwands für die Herstellung – bei Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen und Plätzen auch der Verbesserung –, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Es liegt in dem kommunalpolitischen Ermessen der Gemeinde, "ob", "wie" und "wann" eine Erschließung vorgenommen wird.[2] Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Bürger (Grundstückseigentümer) gegenüber. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.[3]

Zu den Erschließungskosten im steuerrechtlichen Sinne werden auch die sog. Anliegerbeiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen, die nicht Erschließungsanlagen i. S. d. BauGB sind, insbesondere Beiträge für die Kanalisation und für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, gerechnet.

Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.[4]

[2] BVerwG, Urteil v. 4.10.1974, IV C 59.72, NJW 1975 S. 402.

2 Abgrenzung zu den Hausanschlusskosten

Von den Erschließungskosten im vorgenannten Sinne zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d. h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um Anlagen auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt. Dazu zählen auch die Kosten für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal einschließlich der sog. Kanal­anstichgebühr, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.[1] Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind im Gegensatz zu den Erschließungskosten den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[2] Die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse führt zu Erhaltungsaufwand.

3 Beiträge für erstmalige Erschließungsmaßnahmen

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