1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber[1] [Bis 31.12.2022: Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen] müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und [2]den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen