Ausnahmsweise Lieferung gegeben? Wird der Dienstwagen vom Arbeitgeber gemietet oder geleast, gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich nach neuerem Verständnis[52] ausnahmsweise um eine Lieferung handelt. Bejahendenfalls (bei vereinbartem Eigentumserwerb bzw. Vereinbarung einer Kaufoption für den Arbeitgeber) finden die oben unter Punkt aa) dargestellten Ausführungen Anwendung. Verneinendenfalls handelt es sich bei der Eingangsleistung um eine sonstige Leistung.

Einem Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Leasing- oder Mietraten kann die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht entgegenstehen, da sie für sonstige Leistungen nicht zur Anwendung kommt. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht bei sonstigen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen für sämtliche Vorsteuerbeträge, die direkt und unmittelbar der unternehmerischen Verwendung zuzurechnen sind, wie z.B. Parkplatzgebühren im Rahmen von Dienstreisen etc. In Bezug auf Leasing- oder Mietraten und sonstige Aufwendungen gilt ein Aufteilungsgebot, d.h. hier ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Umfang der unternehmerischen Verwendung zulässig.[53] Dafür bedarf es einer sachgerechten Schätzung. Arbeitgeber mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen ohne Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 2 UStG können insgesamt keine Vorsteuer geltend machen.

Die für Arbeitgeber bei Erwerb oder Herstellung von Dienstwägen bestehende Möglichkeit der vollständigen Zuordnung zum Unternehmensvermögen verbunden mit einem vollen Vorsteuerabzug existiert bei sonstigen Leistungen demnach nicht. Allerdings gestattet es die Finanzverwaltung[54] aus Vereinfachungsgründen, dass bei gemischter – teilunternehmerischer unternehmensfremder (privater) – Fahrzeugverwendung durch den Unternehmer selbst der volle Vorsteuerabzug aus den Leasing- oder Mietraten und Unterhaltskosten vorgenommen werden darf, im Gegenzug dafür aber die unternehmensfremde Verwendung nach den Regelungen in § 3 Abs. 9a UStG versteuert werden muss. In der Praxis wird davon aus guten Gründen Gebrauch gemacht.[55]

 

Beispiel 3:

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Arbeitgeber unentgeltlich einen Dienstwagen für sämtliche dienstlichen und privaten Fahrten. Nach den wahrheitsgetreuen Aufzeichnungen beträgt die jährliche Fahrleistung 20.000 km. Davon entfällt ein Anteil von 35 % auf private Fahrten. Der Wagen wird vom Arbeitgeber geleast und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Leasingraten belaufen sich auf 14.000 EUR (netto) zzgl. 2.660 EUR Umsatzsteuer pro Jahr.

Lösung 3: Da der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu 35 % unternehmensfremd (privat) und lediglich zu 65 % unternehmerisch verwendet, kann der Arbeitgeber pro Jahr nur einen anteiligen Vorsteuerbetrag i.H.v. 1.729 EUR (= 2.660 EUR x 65 % unternehmerische Nutzung) geltend machen. Sollte die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung in Abschn. 15.23 Abs. 7 Satz 4 UStAE auch auf die unternehmensfremde Fahrzeugnutzung bei Überlassung an Arbeitnehmer anwendbar sein, könnte im vorliegenden Beispiel der Arbeitgeber die volle Vorsteuer pro Jahr i.H.v. 2.660 EUR Umsatzsteuer geltend machen.

[55] Etwas anders gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Abzug in einem solchen Fall die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG entgegenstünde.

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