Leitsatz

Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann als sonstige Leistung anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand ohne Zurverfügungstellung einer Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer erzielte aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte und mit dem er Backfisch, Reibekuchen, Pommes Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine Thekenumrandung, deren Höhe nur 0,85 Meter beträgt. Die Thekenumrandung ist mit einer etwa 30 cm hohen Glasumrandung vom Inneren des Verkaufwagens abgetrennt. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa 1 Meter über die Thekenumrandung hinausragt. Der Unternehmer behandelte alle Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt behandelte demgegenüber die Umsätze weitgehend mit dem Regelsteuersatz. Denn der Unternehmer biete seinen Kunden neben den Ablagebrettern rund um den Imbisswagen auch Stehtische an. Diese hätten die Form eines Fasses. Es befinde sich eine große runde Holzplatte auf dem Fass, die in der Mitte eine Öffnung für Abfall habe. Insofern würde der Unternehmer besondere Verzehrvorrichtungen vorhalten. Außerdem würden auch vom benachbarten Getränkeausschank Bierzeltgarnituren zur Verfügung gestellt; die Nutzung durch Kunden des Imbisswagens werde wegen des damit verbundenen Getränkekonsums billigend in Kauf genommen. Insoweit seien diese Verzehrvorrichtungen auch dem Inhaber des Imbisswagens zuzurechnen.

 

Entscheidung

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. So genannte Restaurationsumsätze sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Dienstleistungen in diesem Sinne anzusehen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist danach das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen zum Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen.

Bei Umsätzen eines Imbisswagens geben die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängenden Dienstleistungen der Gesamtleistung nur dann das Gepräge und deshalb liegt nur dann eine Dienstleistung in diesem Sinne vor, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Bei der vorliegenden Thekenumrandung handelt es sich nicht um eine solche Vorrichtung, sondern vielmehr um eine Verkaufsvorrichtung. Dies wird insbesondere durch die geringe Höhe von 0,85 Meter begründet. Die Bierzeltgarnituren der Mitbewerber sind nicht dem Inhaber des Imbisswagens als eigene Verzehrvorrichtungen zuzurechnen, weil insoweit keine Absprachen mit den Mitanbietern bestanden haben. Schließlich sind auch die Fässer mit Holzplatten keine Verzehreinrichtung. Hierbei handelte es sich um umgebaute Ölfässer, die der Inhaber des Imbisswagens als Mülleimer einsetzte. Die Ölfässer sind Mülleimer, an denen der durchschnittliche Kirmesbesucher nicht gewillt ist, Speisen zu sich zu nehmen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es empfiehlt sich, in vergleichbaren Fällen den ermäßigten Steuersatz geltend zu machen und bei Ablehnung sich auf dieses vorstehende Urteil zu berufen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 28.09.2004, 8 K 4439/02

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge