Kommentar

Bis zum 31.12.2013 unterlagen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Einfuhr von Sammlermünzen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Für die Frage, ob es sich um Sammlermünzen i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG handelt, wurde zur Abgrenzung das Verhältnis des Metallwerts zum Verkehrswert der Münze zugrunde gelegt. Danach konnte der leistende Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze bei Goldmünzen mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betrug. Der Unternehmer sollte grundsätzlich den Metallwert anhand der aktuellen Tagespreise[1] feststellen. Die Finanzverwaltung ließ aber aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung des Metall-Tagespreises für das folgende Jahr den letzten im November des Vorjahrs festgestellten Gold-Tagespreis zu.

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist der ermäßigte Steuersatz für Sammlermünzen nur noch bei der Einfuhr solcher Münzen aus dem Drittlandsgebiet anzuwenden[2]. Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe unterliegen seit dem 1.1.2014 grundsätzlich dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Die Vereinfachungsregelung, dass auf den letzten im November festgestellten Edelmetallpreis abgestellt werden kann, wird von der Finanzverwaltung auch für 2014 – jetzt aber nur noch beschränkt auf die Besteuerung der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) – aufrechterhalten. Dabei ist für 2014 von einem Goldwert i. H. v. 29.653 EUR/kg (im Vorjahr waren dies: 42.673 EUR/kg) auszugehen. Für Silber ist – bei analoger Anwendung dieser Vereinfachungsregelung – für 2014 von einem Silberpreis i. H. v. 505 EUR/kg (im Vorjahr waren dies: 835 EUR/kg) auszugehen.

Konsequenzen für die Praxis

Bisher war die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für den Münzhändler von erheblicher Bedeutung, da anhand der Gold- und Silberpreise des vergangenen Jahrs die Abgrenzung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Sammlermünzen rechtssicher erfolgen konnte.

Wegen der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann der ermäßigte Steuersatz bei Sammlungsstücken nach der laufenden Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG nur noch bei der Einfuhr angewendet werden. Die Vereinfachungsregelung ist für die Praxis somit kaum noch von Bedeutung.

Praxis-Tipp

Wegen des Wegfalls des ermäßigten Steuersatzes bei den Sammlermünzen bei Lieferung im Inland kommt der bis dahin in diesem Bereich selten angewendeten Differenzbesteuerung jetzt eine besondere Bedeutung zu[3].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.12.2013, IV D 2 – S 7229/07/10002, BStBl 2014 I

[1] Maßgeblich ist dabei der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis des Nachmittagsfixing für die Feinunze. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert ist nach den aktuellen Umrechnungskursen in Euro umzurechnen.
[2] § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung.
[3] Vgl. dazu auch die Vereinfachungen zum Übergang zur Differenzbesteuerung von Briefmarken- und Münzhändlern zum 1.1.2014 durch BMF, Schreiben v. 29.11.2013, BStBl 2013 I S. 1596.

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