BMF, 29.11.2013, IV D 2 - S 7229/10/10001 - 04/IV D 2 - S 7421/0 :001

Die Unternehmer des Münz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gemäß § 25a Absatz 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf ihre Umsätze die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet. Vor dem Hintergrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke (Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes vom 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809) beabsichtigen viele Unternehmer, ab dem 1.1.2014 verstärkt die Differenzbesteuerung anzuwenden. Dieser Übergang ist sowohl hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen, als auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkaufspreises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es deshalb für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1 UStG nicht beanstandet, wenn Unternehmer, deren Haupttätigkeit im Handel mit Münzen oder Briefmarken oder deren öffentlicher Versteigerung besteht, für zum 31.12.2013 vorhandene Warenbestände folgendes vereinfachte Verfahren anwenden:

 

I. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz (§ 25a Absatz 3 UStG)

1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31.12.2013 vorhandenen Gegenstände in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60 % der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf”). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf”). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
   
2. Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf” zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden.
   
3. Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf” zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
 

II. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Absatz 4 UStG)

1. Der Unternehmer teilt die Anzahl der am 31.12.2013 vorhandenen Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt, in einem Verhältnis 60 : 40 auf. Für 60% der vorhandenen Gegenstände kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des § 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG erfüllen und einer Anwendung der Differenzbesteuerung zugänglich sind („60-%-Topf”). Für die verbleibenden 40 % kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Gegenstände handelt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Lieferungen grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen („40-%-Topf”). Der Unternehmer ordnet die vorhandenen Gegenstände einem der beiden Töpfe zu. Diese Zuordnung ist vom Unternehmer aufzuzeichnen.
   
2. Veräußert der Unternehmer einen Gegenstand, der dem „60-%-Topf” zugeordnet wurde, kann der Einkaufspreis dieses Gegenstandes mit 70 % des Verkaufspreises geschätzt werden. Die Summe der innerhalb eines Besteuerungszeitraums geschätzten Einkaufspreise kann bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Absatz 4 UStG) von der Summe der Verkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums abgezogen werden. Der Abzug der Summe der tatsächlichen Einkaufspreise dieses Besteuerungszeitraums bleibt hiervon unberührt. Für Kalenderjahre, in denen der Unternehmer die Einzeldifferenzmethode anwendet (Abschnitt 25a.1 Absatz 14 UStAE), unterbleibt ein Abzug der geschätzten Einkaufspreise. Ein Übertrag auf andere Kalenderjahre ist nicht möglich.
   
3. Die Lieferungen von Gegenständen, die dem „40-%-Topf” zugeordnet wurden, unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
   
4. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 Euro übersteigt, sind die Regelungen in Abschnitt I anzuwenden.
 

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschnitt 25a.1 Absatz 12 Satz 6 Nummer 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.11.2013, IV D 2 – S 7200/13/10004 (2013/1093635), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. 1Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 EUR, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. 2Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 500 EUR oder weniger beträgt. 3Erwirbt der Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände (z.B. eine Münz- oder Briefmarkensammlung) kann sich die Schätzung des anteiligen Einkaufspreise...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge