Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
  • Religionsgemeinschaften.

Der Grundbesitz der begünstigten Rechtsträger ist nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Erfüllen (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für mehrere Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig, sind die steuerbefreiten Flächen nur einmal unter einer der einschlägigen Nummern anzugeben.

Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt und überwiegt die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken (mehr als 50 % der gesamten Nutzung), wird das gesamte Grundstück von der Grundsteuer befreit. In diesen Fällen ist die Nummer der einschlägigen Steuerbefreiung einzutragen.

Herrichtung für steuerbefreite Zwecke

Das Grundstück wird steuerfrei gestellt, sobald es für den jeweiligen steuerbefreiten Zweck hergerichtet wird. Bei unbebauten Grundstücken ist deshalb immer der Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent, bezogen auf das gesamte Grundstück und die entsprechende Nummer der Grundsteuerbefreiung anzugeben.

 
Hinweis

Wohnungen

Wohnungen sind grundsätzlich stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.[1] Davon ausgenommen sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.

 
Hinweis

Änderung der Verhältnisse

Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung führen, müssen Grundbesitzer dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres anzeigen.[2]

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