Bei einem bestehenden Erbbaurecht sind zusätzliche Angaben erforderlich. Insbesondere sind die persönlichen Daten (Name und Anschrift) des Erbbauverpflichteten einzutragen. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von dem Erbbauberechtigten unter Einbeziehung des Erbbauverpflichteten abzugeben.

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