Erbbaurecht

Unter einem Erbbaurecht versteht man das Recht einer Person (Erbbauberechtigter), auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Person (Erbbauverpflichteter) ein Bauwerk zur haben. Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererblich. Für Zwecke der Grundsteuer werden im neuen Recht das Erbbaurecht und das durch das Erbbaurecht belastete Grundstück – abweichend von der bisherigen Einheitsbewertung – zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nur eine Feststellungserklärung abzugeben. Erklärungspflichtiger ist dabei der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten. Deshalb sind [in den Zeilen 39 ff.] zusätzlich die Personendaten des Erbbauverpflichteten anzugeben.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Auch bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden wird – abweichend von den Regeln der bisherigen Einheitsbewertung – künftig das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Feststellungserklärung ist in diesem Fall von dem Eigentümer des Grund und Bodens abzugeben. Der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes hat bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mitzuwirken und dabei insbesondere Informationen, die das Gebäude betreffen weiterzugeben. Die Personendaten des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes sind in der Erklärung [in den Zeilen 39 ff.] gesondert anzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge