Nach obigen Grundsätzen ist auch der Wechsel der UG (haftungsbeschränkt) in die Rechtsform der GmbH im Gründungsstadium zulässig (Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 2 Rz. 6). Aber auch der umgekehrte Weg ist möglich: Kann das Mindeststammkapital der GmbH von 12.500 EUR nicht aufgebracht werden, können die Gesellschafter durch Änderungsvereinbarung zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) wechseln (OLG Frankfurt v. 20.12.2010 – 20 W 388/10, GmbHR 2011, 984 m. abl. Anm. von Wachter, der eine Neugründung für notwendig hält).

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