Anwachsungserwerb

Besteuerungstatbestand ist der Steuerwert des Anteils, den der Erblasser am Betriebsvermögen hatte, soweit dieser den Wert der Abfindungsansprüche Dritter (z. B. der Erben) übersteigt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, > R E 3.4). Daraus folgt, dass nur der Nettowert des Erwerbs den Steuertatbestand erfüllt, so dass auch die Entlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG nur von diesem Nettoerwerb vorgenommen werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Erwerb begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen. Die Entlastungen nach § 13a ErbStG sind von diesem Nettowert vorzunehmen.

Beispiel:

Beim Tod des Gesellschafters G wird die E-F-G OHG von den Gesellschaftern E und F fortgesetzt. Der Anteil des G hatte zum Todestag einen Steuerwert von 5 000 000 EUR. E und F müssen an den Sohn S des G eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Anteils (3 000 000 EUR) zahlen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt.

Der Anwachsungserwerb von E und F unterliegt jeweils mit folgenden Werten der Erbschaftsteuer:

Bruttowert des Anteils 2 500 000 EUR    
Abfindung ./. 1 500 000 EUR    
Nettowert 1 000 000 EUR   1 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 %     ./. 850 000 EUR
Verbleiben     150 000 EUR
Abzüglich Abzugsbetrag     ./. 150 000 EUR
Steuerpflichtiger Wert     0 EUR

Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil

> BFH vom 10.11.1982 (BStBl 1983 II S. 329)

Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

> BFH vom 13.8.2008 (BStBl II S. 982)

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