Anwachsungserwerb

Besteuerungstatbestand ist der Steuerwert des Anteils, den der Erblasser am Betriebsvermögen hatte, soweit dieser den Wert der Abfindungsansprüche Dritter (z. B. der Erben) übersteigt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG,> R E 3.4). Daraus folgt, dass nur der Nettowert des Erwerbs den Steuertatbestand erfüllt, so dass auch die Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a oder 28a ErbStG nur von diesem Nettoerwerb vorgenommen werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Erwerb begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen. Die Entlastungen nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG sind von diesem Nettowert vorzunehmen.

Beispiel:

Beim Tod des Gesellschafters G wird die E-F-G OHG von den Gesellschaftern E und F fortgesetzt. Der Anteil des G hatte zum Todestag einen Steuerwert von 5 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht. E und F müssen an den Sohn S des G eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Anteils (3 000 000 EUR) zahlen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.

Der Anwachsungserwerb von E und F unterliegt jeweils mit folgenden Werten der Erbschaftsteuer:

Bruttowert des Anteils 2 500 000 EUR    
Abfindung ./. 1 500 000 EUR    
Nettowert 1 000 000 EUR   1 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 %     ./. 850 000 EUR
verbleiben     150 000 EUR
abzgl. Abzugsbetrag     ./. 150 000 EUR
steuerpflichtiger Wert     0 EUR

Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil

> BFH vom 10.11.1982 II R 85/78, BStBl 1983 II S. 329

Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

> BFH vom 13.8.2008 II R 7/07, BStBl II S. 982

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