FinMin Hamburg, 28.4.2009, 53 - S 3932 - 001/09

Beim Versand von alten Erklärungsvordrucken zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 ist bis zur Neuauflage der Vordrucke unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) das als Anlage beigefügte Beiblatt mit zu versenden.

 

Anlage

Beiblatt zur Anleitung zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuererklärung

Gesetzliche Änderungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für Erwerbe ab dem 1.1.2009

Aufgrund des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG – Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 66 Seite 3018) haben sich Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergeben, die bislang noch nicht in die Anleitungen zur Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuererklärung eingearbeitet werden konnten. Nachfolgend können nur die wesentlichen Änderungen dargestellt werden. Nachdem die Rechtsänderungen nicht abschließend erfasst sind, sollte im Zweifel ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe hinzugezogen werden.

Besondere Erläuterungen zum Mantelbogen

Zu Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Erbschaftsteuererklärung Zeilen 73 bis 76/Schenkungsteuererklärung Zeilen 85 und 86 Erhöhung der Freibeträge:

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zu 41.000 EUR bei Personen der Steuerklasse I und bei eingetragenen Lebenspartnern nach LPartG vom 16.2.2001 (BGBl 2001 I S. 266)
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu 12.000 EUR bei Personen der Steuerklasse I
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR bei Personen der Steuerklasse II und III.

Zu Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage

Schenkungsteuererklärung Zeilen 91 bis 109

Die Regelung des § 25 ErbStG ist entfallen.

Bemerkungen/Anträge

Erbschaftsteuererklärung Zeilen 47 bis 49

zu b) Die Regelung des § 25 ErbStG ist entfallen.

zu c) Erhöhung auf bis zu 20.000 EUR für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten haben.

Zu Ihrer weiteren Information

Steuerklassen

Steuerklasse I

  • der Ehegatte
  • die Kinder und Stiefkinder
  • die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • die Eltern und Großeltern bei Erbfällen

Steuerklasse II

  • die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen)
  • die Geschwister und deren Kinder
  • die Stiefeltern
  • die Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

  • eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.2.2001 (BGBl 2001 I S. 266)
  • alle übrigen Erwerber
  • Zweckzuwendungen.

Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht

Ehegatte 500.000 EUR
eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.2.2001 (BGBl 2001 I S. 266) 500.000 EUR
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
übrige Erwerber in Steuerklasse I (Urenkel/Eltern und Großeltern bei Erbschaft) 100.000 EUR
Erwerber in Steuerklasse II 20.000 EUR
Erwerber in Steuerklasse III 20.000 EUR
Persönlicher Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht 2.000 EUR

Steuertarif

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Prozentsatz in der Steuerklasse
EUR I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50

Sonstige Änderungen aufgrund des ErbStRG

Steuerfreie Vererbung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG)

  1. an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach LPartG vom 16.2.2001 (BGBl 2001 I S. 266)

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Wohnung:

    • vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
    • aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
    • beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
  2. auf Kinder oder auf Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel)

    Hier ist Voraussetzung, dass die Wohnung

    • vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
    • aus zwingenden Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und
    • beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und
    • die Wohnfläche der Wohnung nicht mehr als 200 m2 beträgt.

Bei größeren Wohnungen wird die Freistellung nur für 200 m2 Wohnfläche gewährt.

Die Freistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Verschonung von vermieteten Wohnungen (§ 13c ErbStG)

Zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen, die nicht Betriebsvermögen sind, werden mit 90 % ihres gemeinen Wertes angesetzt. Das vermietete Grundstück muss im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein.

 

Normenkette

ErbStG vor § 1

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