Wer die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch nehmen möchte, muss dies in Zeile 41 ankreuzen. Voraussetzung für die Optionsverschonung ist, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt.

Der Antrag ist durch eine schriftliche Erklärung (bzw. Niederschrift) vorzunehmen und kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaftsteuer gestellt werden. Wird kein Antrag auf die Optionsverschonung gestellt, kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag sowie Entlastungsbetrag) zur Geltung und dies von Amts wegen.

Zur Antragstellung beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023[1] und Punkt 1.2.

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