Will der Erwerber für das schenkweise erworbene Betriebsvermögen die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, so muss dies in Zeile 15 angekreuzt werden. Voraussetzung für die Optionsverschonung ist jedoch, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Der Antrag ist durch eine schriftliche Erklärung zu stellen und kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaftsteuer gestellt werden. Wird kein Antrag auf die Optionsverschonung gestellt, kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag sowie Entlastungsbetrag) zur Anwendung und dies von Amtswegen.

Handelt es sich beim Erwerb um mehrere wirtschaftliche Einheiten s. Ziff. 1.2 sowie die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 so ist Folgendes zu beachten.[2]

Der Antrag auf die Optionsverschonung kann vom Erwerber bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigten Vermögens für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden.

Folgende Vorgehensweise ergibt sich daraus:

  1. Es erfolgt bei mehreren selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögen keine Zusammenrechnung mehr.
  2. Für jede wirtschaftliche Einheit ist die Gewährung des Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 % – ge Verschonungsabschlag), nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 % – ger Verschonungsabschlag) oder § 13c ErbStG separat zu prüfen.

Folgende Erbschaftsteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerhinweise sind nicht mehr anzuwenden:

  1. R E 13a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019,
  2. R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStR 2019,
  3. R E 13a.21 Abs. 1 ErbStR 2019,
  4. R E 13a.21 Abs. 4 ErbStR 2019,
  5. H E 13a.21 ErbStH 2019 – Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung,
  6. und überholt: H E 13b.8 ErbStH 2019 – Darstellung beim Erwerb mehrerer Arten begünstigten Vermögens.

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