In den Zeilen 48 bis 49 sind Angaben darüber zu machen, ob der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei einer früheren Zuwendung des Erblassers schon einmal beansprucht wurde.
In Zeile 49 ist der Zeitpunkt hierfür anzugeben.
Der Abzugsbetrag wird "berücksichtigt", auch wenn er infolge Abschmelzung 0 EUR betragen hat.[1]
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