Stehen Schulden und Lasten mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang, sind diese nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Diese dürfen aber nicht bereits bei der Ermittlung des Werts des begünstigten Vermögens berücksichtigt worden sein.[1]

Sofern das begünstigte Vermögen in vollem Umfang von der Steuer befreit ist (wie das bei der Optionsverschonung der Fall ist), kann jedoch kein Schuldenabzug vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Schuldenabzug

Vater V vererbt am 4.2.2023 an seine Tochter T neben anderem Vermögen eine 100 %ige GmbH- Beteiligung. Diese wurde beim Erwerb fremdfinanziert. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beläuft sich auf unter 10 %. T optiert zur vollen Steuerbefreiung (100 %igen Verschonungsabschlag).

Lösung

Der Schuldenabzug ist für T nicht möglich, da diese den 100 %igen Verschonungsabschlag beantragt hat.

 
Wichtig

Behaltensfrist

Fällt die 85 %ige bzw. 100 %ige Steuerbefreiung zu einem späteren Zeitpunkt weg, weil z. B. gegen die 5- bzw. 7-jährige Behaltensfrist verstoßen wurde, so kann der bisher versagte Schuldenabzug nun vorgenommen werden. Gleiches gilt auch bei Verstößen gegen die Lohnsummenregelung.

Hinsichtlich des Schuldenabzug ist auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hinzuweisen. Diese finden Anwendung für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020. Einzelheiten zu den Änderungen können den gleich lautenden Ländererlassen vom 13.9.2021[2] entnommen werden.

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