In den Zeilen 35 und 36 ist einzutragen, ob im Inland oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. Zeilen 37 und 38).

Für inländische Grundstücke (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG) sind Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind (§§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 3 BewG). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Hinsichtlich des Grundvermögen ist die ab dem 1.1.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 geänderte Bewertung zu beachten.

Durch die Änderungen des Jahressteuergesetz 2022 werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.

Auch ändert sich nun der Wohnungsbegriff. Die Mindest-Wohnfläche wird in Anlehnung an den Wohnungsbegriff für Zwecke der Grundsteuer in § 249 Abs. 10 BewG auf 20 m² abgesenkt.

Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann das Finanzamt trotzdem einen Erbschaftsteuerbescheid erteilen. In diesem Fall ist der Wert des Grundstücks zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Erbschaftsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für Feststellungserklärungen nach § 153 BewG. Jedoch kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, die Feststellungserklärung weiterhin auf Vordrucken in Papierform beim Finanzamt einzureichen.

 
Hinweis

Unbillige Härte

Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Erklärungspflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

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